{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-163_2017-11-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135935&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6a0da8a64ed84fb6eec40932908b347c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:06", "Checksum": "fb64a035f499d02618284f30fdec76b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\nDer Beschwerdeführer gebe an, er habe ab dem 14. Lebensjahr Drogen konsumiert (u.a. Cannabis und Heroin), was zu Arbeitsunterbrüchen geführt habe. Während der Zeit in Deutschland von 1995 bis 2000 sei er drogenfrei geblieben, habe in der Schweiz dann aber einen Rückfall gehabt, weshalb er sich leichtere Arbeit gesucht habe. Sodann habe er bis 2010 ohne Drogen gelebt und als Betreuer in einem Behindertenheim für Erwachsene gearbeitet. Er habe zwei Drittel der Pikett-Nachtdienste versehen, bis er «restlos keine Kraft mehr gehabt» und selbst gekündigt habe. Zuvor sei auch seine Scheidung gelaufen. Er habe erfahren, dass er schwer lungenkrank sei, und zu der Zeit wieder mit Heroin angefangen, um ruhiger zu werden. Seit Sommer 2010 sei er durchgehend arbeitsunfähig. Er habe 2011 und wohl auch nochmals 2014 ein Belastbarkeitstraining gemacht, er sei «mega müde» gewesen. Er wohne zusammen mit seiner Freundin, die zu 100 % berufstätig sei. Er erledige mit Mühe die Hausarbeit. Morgens frühstücke man gemeinsam. Er lese dann viel und besorge zu Fuss die Einkäufe, gehe aber wenig aus dem Haus. Mittags esse er eine Kleinigkeit, man nehme gemeinsam das Nachtessen ein. Die Schlafenszeit sei unterschiedlich, so gegen 24:00 Uhr. Er lebe jetzt vom Sozialamt. Der soziale Abstieg mache ihm sehr zu schaffen. Er wisse nicht, was er noch arbeiten könne. Die Luftnot habe wohl 2008 begonnen, bei Belastungen wie z.B. schwerem Tragen. In den letzten ein, zwei Jahren sei die Luftnot aber schlimmer geworden und er könne nun nicht mehr ohne Sauerstoff leben (A.S. 80 f.). Zum jetzigen Leiden gebe der Beschwerdeführer an, er sei müde und brauche lange zur Erholung. Bei körperlicher Belastung habe er Luftnot; bei Nässe und Kälte oder viel Ozon in der Luft sei es schlimmer. Seit zwei bis drei Jahren brauche er Tag und Nacht Sauerstoff. Der Lungenarzt Dr. med. E.___ kontrolliere ihn alle sechs Monate, bei Bedarf auch öfter. Er rauche noch zehn Zigaretten am Tag, während es früher 20 gewesen seien (A.S. 82).\nBei der Untersuchung durch die federführende Gutachterin Dr. M.___, Fachärztin für Innere Medizin, präsentiere sich der Beschwerdeführer in einem befriedigenden Allgemeinzustand. Er führe sich mittels Nasensonde aus einer mobilen Flasche Sauerstoff zu. Lebhaftes Sprechen habe keine Auswirkungen, während beim Auskleiden und kurzfristigen Entfernen der Nasensonde eine leichte Dyspnoe mit etwas Husten auftrete. Die Haut zeige keine Zyanose (A.S. 82 f.).\nZusammenfassend leide der Beschwerdeführer aus pneumologischer Sicht an einer COPD GOLD Stadium IV mit respiratorischer Partialinsuffizienz. Die Lungenfunktionsprüfung zeige ein stark vermindertes Erstsekundenvolumen und eine mittelstark verminderte Vitalkapazität. Es liege eine starke Obstruktion mit Zeichen der Überblähung vor. Die chronische Bronchitis schränke die körperliche Leistungsfähigkeit erheblich ein. Invaliditätsfremde Faktoren liessen sich nicht eruieren. Aggravation liege nicht vor (A.S. 86). Die jetzigen Beeinträchtigungen mit einer schweren Einschränkung der Lungenfunktion in Form von Dyspnoe, chronischem Husten und Erschöpfbarkeit lägen ganz überwiegend auf somatischem Gebiet. Die Nikotinabhängigkeit verschlechtere die Prognose (A.S. 87). Das Ausmass der COPD erkläre die schwere Anstrengungsdyspnoe, Diskrepanzen seien nicht auszumachen. Die nur noch geringe körperliche Belastbarkeit im Rahmen der COPD wirke sich in allen Lebensbereichen aus. Eine chronische Bronchitis entwickle sich allmählich über Jahre hinweg, somit sei ein zeitlich genauer Eintritt der Gesundheitsschädigung nicht festzulegen. Aus pneumologischer Sicht bestehe für die körperlich belastende bisherige Tätigkeit als Betreuer keine Arbeitsfähigkeit mehr (A.S. 90). Zumutbar sei lediglich noch eine körperlich kaum belastende Arbeit in einer allergen- und raucharmen Umgebung, bei welcher der Beschwerdeführer gleichzeitig noch O2 einsetzen könne. Bei einem Pensum von acht Stunden am Tag bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von mindestens 50 % auf Grund eines erhöhten Pausenbedarfes. Ein längerer oder körperlich belastender Arbeitsweg sei nicht zumutbar (A.S. 90 f.). Auf psychischem Gebiet finde sich derzeit keine wesentliche Beeinträchtigung von Krankheitswert. Was zur Abhängigkeit von illegalen Drogen geführt hat, könne retrospektiv nicht beurteilt werden. Der Beschwerdeführer beklage die finanzielle Situation, ansonsten berichte er keine sozialen Belastungen (A.S. 88).\nDer Gesundheitszustand habe einen wechselnden Verlauf gehabt. Aus psychiatrischer Sicht liege spätestens ab Begutachtungszeitpunkt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Diese Aussage treffe retrospektiv beurteilt auch auf die Zeit seit 2010 zu. Aus pneumologischer Sicht habe die Arbeitsfähigkeit wegen der chronischen Bronchitis im Laufe der Jahre abgenommen. Der Verlauf ab 2010 könne mit den zur Verfügung stehenden Daten nicht abschliessend beurteilt werden, da lungenfunktionelle Verlaufsmesswerte fehlten. Die im Dezember 2015 durchgeführte lungenfunktionelle Untersuchung zeige im Vergleich zur aktuellen Untersuchung mehr oder weniger unveränderte Messwerte, so dass die Arbeitsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt in etwa unverändert gewesen sei wie heute. Da die Sauerstoffanwendung mindestens ab Juli 2014 beschrieben werde, sei bereits damals eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit anzunehmen. Allerdings könne der Grad der Einschränkung mangels lungenfunktioneller Messwerte nicht benannt werden (A.S. 91).\n3.2.4 Dr. med. D.___ gibt nach Einsicht in die vom Beschwerdeführer eingereichten lungenfunktionellen Messwerte am 5. Januar 2017 folgende Stellungnahme ab (A.S. 176 ff.):"}