{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-163_2017-11-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135935&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6a0da8a64ed84fb6eec40932908b347c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:06", "Checksum": "fb64a035f499d02618284f30fdec76b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\n· Cerebraler Insuffizienztest, Zahlenverbindungs- und Bentontest (erworbene hirnorganische Defizite): Der Beschwerdeführer erreiche durchwegs normale Ergebnisse, was zusammen mit dem blanden klinischen Befund mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen kognitive Funktionseinbussen spreche.\n· Beckscher und Hamilton-Depressionstest (Selbst- und Fremderfassung depressiver Symptome): Der Score von neun resp. sieben Punkten spreche eindeutig gegen eine relevante depressive Episode. Beide Tests korrespondierten mit dem blanden klinischen Untersuchungsbefund.\n· MMPI (Persönlichkeitstest): Es bestehe eine Neigung, zu bagatellisieren und sich besser darzustellen.\n· SKID II (Persönlichkeitsstörungen): Für eine Akzentuierung von Persönlichkeitsanteilen, insbesondere auch eine Persönlichkeitsstörung, ergäben sich keine Hinweise. Allerdings habe der Beschwerdeführer von 102 Fragen nur neun mit Ja beantwortet, was mit der Neigung zur überhöhten positiven Selbstdarstellung und rigider Abwehr von möglichen Befunden erklärbar sei.\nBei den Urintests vom 8. und 23. Februar 2016 sei lediglich Methadon nachgewiesen worden, jedoch keine der übrigen geprüften Substanzen wie Opiate‚ Kokain oder THC. Der Blutspiegel von Quetiapin liege unter der Nachweisbarkeitsgrenze, was sich mit den Angaben des Beschwerdeführers decke, er nehme das Medikament nur sehr sporadisch (A.S. 118).\nZusammenfassend ergebe die aktuelle Untersuchung eindeutig keine psychiatrische Störung mit Krankheitswert, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit gegenwärtig beeinträchtige. Insbesondere könnten eine depressive Störung, eine Persönlichkeitsstörung oder ein ADHS im Erwachsenenalter sicher ausgeschlossen werden (A.S. 119). Was die Vorakten angehe, so seien divergierende Diagnosen zum Vorliegen einer depressiven Episode sowie zu deren Schweregrad nicht per se als widersprüchlich zu werten, denn depressive Störungen seien nicht statischer Natur und könnten sich im Laufe der Zeit spontan verstärken und chronifizieren, aber auch (wegen Behandlung oder bei Wegfall belastender Umstände) abschwächen oder aufheben, dies unabhängig davon, ob es sich um aktuelle oder chronifizierte Episoden / depressive Zustandsbilder handle. Aus nicht chronifizierten depressiven Zustandsbildern (depressive Episoden, F32) könne zwar eine Einschränkung der Arbeits- und / oder Leistungsfähigkeit resultieren, aber nicht per se eine dauerhafte Arbeits- resp. Leistungsunfähigkeit abgeleitet werden. Ansonsten hätte die Diagnose gemäss F33 angepasst werden müssen (wiederkehrende oder chronifizierte depressive Episoden), was hier in den Vorbefunden nicht geschehen sei. Von daher werde die Schlussfolgerung des RAD-Arztes Dr. med. J.___ uneingeschränkt geteilt. Persönlichkeitsstörungen wiederum müssten nicht zwangsläufig zu Einschränkungen der Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit führen, d.h. allfällige Einbussen müssten anhand spezifischer Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit aufgezeigt und nicht allein aus der gestellten Diagnose abgeleitet werden. Auch hier seien die Ausführungen von Dr. med. J.___ in sich schlüssig. Ein ADHS sei vor den Berichten von Dr. med. F.___ nicht diagnostiziert worden, insbesondere auch nicht im Kindesalter des Beschwerdeführers, was eine Voraussetzung für die Diagnosestellung eines ADHS im Erwachsenenalter wäre. Es dürfe nicht allein aus der Diagnose, sondern nur auf Grund allfälliger Funktionseinschränkungen, eine Leistungseinbusse abgeleitet werden (A.S. 120). Auch diesbezüglich teile man die Schlussfolgerungen des RAD-Arztes uneingeschränkt (A.S. 121).\nAus medizinisch-theoretischer Sicht bestehe gegenwärtig keine relevante Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit infolge einer lang andauernden psychiatrischen Störung mit Krankheitswert. Diese Aussage treffe retrospektiv beurteilt auch auf die Zeiten seit 2010 zu, da in den zur Verfügung stehenden Arztberichten keine chronifizierten depressiven Zustandsbilder resp. depressive Episoden diagnostiziert worden seien (A.S. 121).\nWas beim Beschwerdeführer ursprünglich zu einer Abhängigkeit von illegalen Drogen geführt habe, lasse sich retrospektiv anhand der vorliegenden Akten nicht beurteilen, auch nicht der Rückfall in die Opiatabhängigkeit am letzten Arbeitsplatz nach mehrjähriger Abstinenz. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er lange Zeit ständig überfordert gewesen sei, stimme aber mit der Erfahrung überein, dass Drogenrückfälle durch anhaltende Belastungs- und Stresssituationen begünstigt würden, insbesondere dann, wenn – wie hier – zuvor keine langfristige Drogentherapie stattgefunden habe. (A.S. 121).\n3.2.3 Das Hauptgutachten der [Gutachterstelle] B.___ vom 2. Mai 2016 (A.S. 70 ff.) enthält folgende Diagnosen (A.S. 88):\nMit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:\n1) COPD GOLD Stadium IV mit respiratorischer Partialinsuffizienz (J44.90)\n2) Nikotinabhängigkeit (F17.2)\nOhne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:\n1) Status nach Heroinabhängigkeitssyndrom (F11.2Z)\n2) Status nach mittelschweren bis schweren depressiven Episoden (F32.0Z)\n3) Akzentuierung der Persönlichkeit mit passiv abhängigen, aggressionsgehemmten und selbstunsicheren Anteilen (Z73)\n4) Lungenrundherd im linken Unterlappen, bisher kein Hinweis auf Malignität."}