{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-163_2017-11-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135935&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6a0da8a64ed84fb6eec40932908b347c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:06", "Checksum": "fb64a035f499d02618284f30fdec76b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\nAktuell sei auf Grund der Psychopathologie und der damit einhergehenden funktionellen psychischen Beeinträchtigungen von einer reduzierten Leistungsfähigkeit ohne Einschränkung des Arbeitszeitpensums auszugehen. Die Leistungseinbusse, welche besonders aus einem höheren Pausenbedarf zur Erholung resultiere, werde medizinisch-theoretisch auf 20 bis 30 % geschätzt. Ob durch eine anhaltende Heroinabstinenz eine relevante Verbesserung der Leistungsfähigkeit zu erreichen wäre, lasse sich derzeit nicht abschliessend sagen. Im Falle der Wiederaufnahme von beruflichen oder anderen Massnahmen wäre eine kontrollierte Abstinenz angezeigt und unter entsprechender fachärztlicher Behandlung auch möglich (S. 17). Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit besonderen psychischen Belastungen (z.B. besonders hoher Verantwortung oder weitreichenden Entscheidungen innert kurzer Zeit). Ungünstig und wegen des Beikonsums prekär seien Arbeiten mit regelmässigem Führen von Motorfahrzeugen. Günstig seien Tätigkeiten mit kontinuierlichem Arbeitsanfall ohne besondere Belastungsspitzen (S. 18).\nZur Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 28. November 2012 seien folgende Bemerkungen anzubringen: Die Angabe, wonach der Beschwerdeführer erst Ende August 2010 einen Rückfall mit Heroin gehabt habe, stimme nicht mit seinen Angaben bei der RAD-Untersuchung überein. Bei chronischem Gebrauch von Opioiden würden psychische und Verhaltensstörungen mit negativen Auswirkungen auf die Affekt- und Antriebslage beschrieben. Das DSM-lV-TR führe auch opioid-induzierte affektive Störungen an. Auf Grund des bisherigen Verlaufs seit wahrscheinlich, dass sich der Heroinkonsum eher negativ resp. die Abstinenz eher positiv auf die beruflichen Tätigkeiten ausgewirkt haben dürfte. Der Beikonsum von Heroin sei nur reduziert worden, obwohl die Sistierung das Ziel einer Substitutionsbehandlung darstellen sollte. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % könne auf Grund der RAD-Untersuchung nicht bestätigt werden (S. 18).\n3.1.4 Dr. med. E.___ teilte der Vertreterin des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 18. September 2013 (IV-Nr. 80 S. 5) mit, er habe diesen gestern gesehen. Die Lungenkrankheit habe sich seit 2011 nochmals deutlich verschlechtert. Die schon vorher schlechte Lungenfunktion habe sich seit 2010 halbiert. Bei diesem Fortschreiten sei der Beschwerdeführer in ein bis zwei Jahren lungeninvalid. Gegenwärtig kämen höchstens leichte Arbeiten in guter lufthygienischer Umgebung in Frage. Ein Rauchstopp sei weiterhin sehr schwierig. In seinem Bericht vom 25. Oktober 2013 (IV-Nr. 82 S. 5 ff.) bestätigte er, dass ein COPD Goldstadium II vorliege und für die nächsten Jahre eine weitere Verschlechterung zu erwarten sei. Die Soll-Leistung im Belastungstest vom November 2010 dürfte in der Zwischenzeit deutlich abgenommen habe. Es sei von einer körperlichen Leistungsfähigkeit von 50 % auszugehen. Der erlernte Beruf als Kaminfeger komme nicht mehr in Frage. Für körperlich leichte Arbeiten unter guter Lufthygiene sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Er könne acht Stunden am Tag mit einer eingeschränkten Leistung von 50 % arbeiten.\nDer RAD-Arzt Dr. med. I.___ erwiderte in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2013 (IV-Nr. 84 S. 2), eine Leistungseinbusse von 50 % sei mangels objektiver Messdaten nicht ausgewiesen. Aber selbst wenn, würde dies mit der Beschränkung auf leichte Arbeiten berücksichtigt, d.h. der Beschwerdeführer könnte solche Tätigkeiten ganztags ohne Leistungseinbusse ausüben.\nAuf telefonische Rückfrage hin präzisierte Dr. med. E.___ am 11. März 2014 seinen Bericht vom 25. Oktober 2013 wie folgt (s. Protokolleintrag in den IV-Akten): Leichte Arbeiten unter guten lufthygienischen Bedingungen, z.B. im Büro, seien ohne Einschränkung möglich. Die Leistungseinbusse von 50 % beziehe sich auf körperlich schwerere Tätigkeiten. Er habe Patienten, deren Lungenfunktion noch stärker eingeschränkt sei, die aber gleichwohl zu 100 % arbeiten würden.\nIn ihrer Verfügung vom 20. Mai 2014 (A.S. 1 ff.) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass vom 24. August bis 31. Oktober 2011 ein Invaliditätsgrad von 100 % vorgelegen habe, ab 1. November 2011 hingegen nur noch von 33 %.\nDr. med. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer in drei Arztzeugnissen vom 24. Juni bis 18. August 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (IV-Nrn. 114 S. 2 f. / 115 S. 2).\n3.2 Das bei der [Gutachterstelle] B.___ eingeholte Gerichtsgutachten enthält folgende Angaben:\n3.2.1 Dr. med. D.___, Facharzt FMH Innere Medizin besonders Lungenkrankheiten, führt im pneumologischen Teilgutachten von 25. Februar 2016 (A.S. 95 ff.) aus, der Beschwerdeführer beklage eine unterschiedlich stark ausgeprägte Dyspnoe. Laut seinen Angaben mache sich diese teils schon beim Sprechen bemerkbar, dann könne er wieder ohne Atemnot knapp zwei Stockwerke bewältigen. Ab etwa 2008 habe die Anstrengungsdyspnoe langsam zugenommen. Die Arbeit habe er im August 2010 wegen der allgemeinen Erschöpfung und Müdigkeit aufgegeben. Sauerstoff benütze er nun fast 24 Stunden am Tag (A.S. 97).\nEs bestehe eine schwere COPD (GOLD Stadium IV, Erstsekundenvolumen 27 % des Solls). Die arterielle Blutgasanalyse zeigt eine O2-substitutionsbedürftige respiratorische Globalinsuffizienz. Auf Grund der Anamnese sei die Diagnose einer chronischen Bronchitis zu stellen. Als Risikofaktor für die COPD besteht ein leider noch nicht sistierter Nikotinabusus. Der Lungenrundherd im linken Unterlappen stelle sich seit der letzten CT-Untersuchung vom 16. Juli 2012 unverändert dar. Die durchgeführte nächtliche Pulsoxymetrie schliesse eine klinisch relevante schlaf-assoziierte Atemstörung mit grosser Wahrscheinlichkeit aus (A.S. 99)."}