{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-163_2017-11-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135935&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6a0da8a64ed84fb6eec40932908b347c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:06", "Checksum": "fb64a035f499d02618284f30fdec76b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\n- Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Methadon-Ersatzprogramm (kontrollierte Abhängigkeit) mit Beikonsum von Heroin (F11.22, F11.24), mit:\n- affektiven / depressiven Symptomen und Antriebsstörung (F11.8)\n- differentialdiagnostisch: sonstige depressive Episode (F32.8)\n- differentialdiagnostisch: depressive Episode, gegenwärtig remittiert (F32.4)\n- Störungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (F17.25)\n- negative Kindheitserlebnisse (Z61.8)\n- Probleme in Verbindung mit Arbeitslosigkeit und ökonomischen Verhältnissen (Z56.-, Z59.-)\n- Missbrauch von diversen psychotropen Substanzen in der Eigenanamnese (Z86.4)\n- aktenanamnestisch: COPD\nDer Beschwerdeführer gebe von sich aus an, dass er durchschnittlich ein bis zweimal pro Monat 0,25 bis 0,5 g Heroin rauche. Nach längerer Abstinenz habe er 2009 wegen der Trennung und Scheidung sowie wegen der Arbeit eine schwierige Zeit gehabt und während ca. zwei Wochen Heroin konsumiert. In der Folge habe er zunehmend Schmerzen in Brust und Rücken bekommen. Im August 2010 habe er erneut mit dem Heroin begonnen und sich bei Dr. med. F.___ in Behandlung begeben. Anfänglich habe er den Drogenkonsum gegenüber dem Arzt und der Therapeutin, Frau K.___, verschwiegen. Erst im Dezember 2010 habe er den Konsum eingestanden und sei zur stationären Entzugsbehandlung in die G.___ eingewiesen worden. Trotz der mittlerweile erfolgten Einstellung auf Methadon (aktuell 75 mg pro Tag) konsumiere er weiter Heroin. Er rauche täglich ca. 20 Zigaretten, eine Reduktion gelinge nur schwer (S. 11). An Medikamenten nehme er Quetiapin Mepha, Seretide, Spiriva, Ventolin sowie aktuell, wegen Husten und Auswurf, Kortison. Psychisch brauche er mehr Zeit zur Erholung. Statt Methadon hätte er bei Bedarf lieber ein Opioid als Schmerzmittel. Er fühle sich nicht besonders leistungsfähig, wohl wegen seiner Lungensituation. Er mache sich Gedanken über seine Zukunft und seine finanzielle Situation. Seit der Aussteuerung im August 2012 sei er von Sozialhilfe abhängig. Dr. med. F.___ schreibe ihn aktuell weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig. Er, der Beschwerdeführer, habe die Hoffnung auf Besserung nicht aufgegeben und nicht die Absicht, sich etwas anzutun. Der Appetit sei im Vergleich zu früher wieder in Ordnung. Meist schlafe er gut, bei Einschlafstörungen nehme er Quetiapin. Er habe nicht mehr so viele Hobbys, u.a. aus finanziellen Gründen. Seine leiblichen Eltern kenne er nicht. Seine Entwicklung nach der Geburt sei verzögert gewesen. Nach eineinhalb Jahren in einem Kinderspital sei er adoptiert worden. Er habe das Gefühl gehabt, dass die Adoptiveltern ihn nicht in gleicher Weise geliebt hätten wie die eigenen Kinder, doch mache er diesen keine Vorwürfe. Während der Schulzeit sei es zu sexuellen Übergriffen durch eine Putzfrau und den Adoptivbruder gekommen. Dies habe keine anhaltenden Auswirkungen, auf Grund seiner christlichen Einstellung habe er beiden vergeben. Im vierzehnten Lebensjahr habe er mit Cannabis begonnen (S. 12). An seiner letzten Stelle hätten ihn die vielen Pikettdienste überfordert. Da eine Pensenreduktion nicht möglich gewesen sei, habe er gekündigt. Er wohne zusammen mit seiner Freundin. Seine Therapeutin sehe er alle zwei bis drei Wochen. Seiner Ansicht nach sei das Belastbarkeitstraining gescheitert, weil das Pensum zu schnell gesteigert worden sei (S. 13).\nZum psychopathologischen Befund hielt der RAD-Arzt fest, der Beschwerdeführer wirke altersentsprechend und gepflegt. Er gebe während des Gesprächs bereitwillig Auskunft (S. 13) und sei in allen Ebenen orientiert. Die Auffassung zeige sich kursorisch unauffällig, es liessen sich keine Störungen von Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis erheben. Der Beschwerdeführer vermöge dem gesamten (über zweistündigen) Gespräch ohne erkennbare Ermüdung zu folgen. Das formale Denken sei kohärent. Für Phobien, Zwänge, Wahnstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen gebe es keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer wirkte affektiv nachdenklich und besorgt, im Empfinden von Freude sowie in der Modulations- und Schwingungsfähigkeit leicht reduziert. Seine Vitalgefühle seien vermindert. Eine durchgehende depressive Verstimmung sei nicht feststellbar. Antrieb, Motivation und Initiative seien vermindert. Für akute Suizidalität fehlten Anhaltspunkte (S. 14).\nZusammenfassend seien keine durchgehende depressive Stimmungslage sowie keine Anhaltspunkte für Störungen von Aufmerksamkeit und Konzentration feststellbar. Eine Persönlichkeitsstörung sei ebenfalls nicht ersichtlich, insbesondere seien die diagnostischen Leitlinien einer spezifischen Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 nicht erfüllt. Als vorrangige psychiatrische Diagnose bestehe ein Abhängigkeitssyndrom von Opioiden mit gegenwärtig kontrollierter Abhängigkeit von Methadon im Rahmen einer Substitutionsbehandlung, aber intermittierendem Beikonsum von Heroin auf dem Boden einer langen Vorgeschichte mit Konsum verschiedener psychotroper Substanzen. Es sei praktisch nicht möglich, die affektiven / depressiven Symptome und die Antriebsstörungen eindeutig zuzuordnen. Differenzialdiagnostisch seien diese im Rahmen des Abhängigkeitssyndroms, im Rahmen der Behandlung mit Methadon, oder als eigenständige depressive Störung aufzufassen, möglicherweise auch mit additiver Wirkung. Der Einfluss des intermittierenden Heroinkonsums auf die Psychopathologie und damit die Arbeits- und Leistungsfähigkeit könne gegenwärtig nicht abschliessend eingeschätzt werden. Eine depressive Episode gemäss ICD-10 lasse sich derzeit nicht feststellen. Differenzialdiagnostisch kämen eine sonstige depressive Episode als Mischbild somatischer depressiver Symptome mit Müdigkeit und Schmerzen sowie eine (teil-) remittierte depressive Episode in Betracht (S. 17)."}