{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-163_2017-11-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135935&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6a0da8a64ed84fb6eec40932908b347c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:06", "Checksum": "fb64a035f499d02618284f30fdec76b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n\nDie Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf liege seit dem 1. November 2011 wieder bei 50 %. Die Trennung von der Ehefrau im Jahr 2009 und die spätere Scheidung hätten zur psychischen Dekompensation des Beschwerdeführers mit Rückfall in die Opiatabhängigkeit geführt. Zu Beginn der Behandlung habe er unter Niedergeschlagenheit, Ängstlichkeit, ausgeprägten Schlafstörungen, Antriebslosigkeit, Grübeln und Insuffizienzgefühlen gelitten. Die Symptomatik sei teilweise remittiert. Die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsprobleme mit erhöhter Ablenkbarkeit sowie Vergesslichkeit sprächen für ein ADHS. Auf der Persönlichkeitsachse imponierten eine ausgeprägte Unterwürfigkeit und Überangepasstheit, die Angst, verlassen zu werden, Mühe bei Alltagsentscheidungen, eine appellative Hilflosigkeit sowie die Überzeugung, unerwünscht zu sein. Die verminderte körperliche und psychische Belastbarkeit gehe nur zum kleinsten Teil auf die reduzierte Lungenfunktion zurück, sondern sei vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstörung, der depressiven Symptomatik sowie möglicherwiese des ADHS zu sehen. Die bisherige Tätigkeit sei täglich drei bis vier Stunden mit einer um 20 % reduzierten Leistung zumutbar. Die zeitliche Belastung sei schrittweise und langsam zu steigern. Büroarbeiten und körperlich nicht anstrengende Tätigkeiten seien ebenfalls drei bis vier Stunden täglich mit 20 % Leistungseinbusse möglich. Prognostisch sei in einer angepassten Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zu erreichen.\nVom 19. bis 30. April 2012 erfolgte bei den G.___ ein erneuter Heroinentzug. Gemäss Austrittsbericht vom 29. Mai 2012 (IV-Nr. 48 S. 5 f.) entliess man den Beschwerdeführer in einem wenig stabilen psychischen Zustand.\nDr. med. H.___, Arzt für Innere Medizin FMH, nahm in seinem Bericht vom 7. Juni 2012 (IV-Nr. 48 S. 2 ff.) die Diagnosen der Dres. E.___ und F.___ auf und hielt fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 21. Mai 2012 in einem Methadonprogramm. Die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf liege seit 1. November 2011 bei 50 %. Die Lungenerkrankung erlaube nur leichte körperliche Arbeiten.\nDr. med. I.___, Facharzt für Allg. Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Stellungnahme vom 11. September 2012 (IV-Nr. 51 S. 2 ff.) folgenden Diagnose auf:\nA) Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:\n1) Opiat-Abhängigkeitssyndrom, aktuell intermittierender Konsum\n2) Abhängige Persönlichkeitsstörung\n3) COPD GOLD Stadium II mit\n- zusätzlich asthmatischer Komponente\n- Lungenemphysem vom gemischten Typ\n- persistierendem Zigarettenrauchen\nB) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:\n1) Status nach mittelschwerer depressiver Episode 2010/2011, teilremittiert, aktuell leichtgradig\n2) Verdacht auf adultes ADHS\n3) Psychosoziale Belastungssituation\nVom 24. August 2010 bis 31. Oktober 2011 habe wegen der akzentuierten Lungenprobleme und der psychischen Erkrankung vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seither sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betreuer wieder zu 100 % arbeitsfähig. Auch andere körperlich leichte Tätigkeiten in einer staubfreien Umgebung seien möglich. Die von Dr. med. F.___ ab 1. November 2011 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei drogendominant begründet und auf Grund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Dieser habe möglicherweise während der versuchten Methadoneinstellung Heroin konsumiert. Das Scheitern der bisherigen Eingliederungsversuche sei dem Drogenkonsum zuzuschreiben. Zwar gehe die Sucht teilweise sekundär auf die Persönlichkeitsstörung zurück, doch sei der Beschwerdeführer von 2002 bis 2009 abstinent und voll arbeitsfähig gewesen.\nDr. med. F.___ erwiderte auf den RAD-Bericht am 28. November 2012 (IV-Nr. 63 S. 4 f.), die Krankschreibung am 24. August 2010 sei wegen der Depression erfolgt. Der Opiatkonsum habe keinen wesentlichen Einfluss auf deren Verlauf gehabt. Der Beschwerdeführer verfüge persönlichkeitsbedingt nur über beschränkte Copingstrategien, welche beim Zusammentreffen von Trennung resp. Scheidung und körperlicher Einschränkung versagt, eine Dekompensation und später einen Rückfall in den Opiatkonsum bewirkt hätten. Durch das Auf und Ab der psychischen Befindlichkeit, die Rückfälle und die prekäre finanzielle Situation stehe der Beschwerdeführer weiterhin unter Druck seitens der Freundin, was seine Verlustängste mobilisiere; die neue Beziehung könne daher nicht mit einer stabilen psychosozialen Situation gleichgesetzt werden. An die Mitwirkungspflicht eines Süchtigen zu appellieren, verkenne die Dynamik einer Abhängigkeit. Diese beinhalte, dass der Süchtige gerade in einer Krise und bei einer dekompensierten Persönlichkeitsstörung dem Suchtdruck nicht oder nur sehr schwer widerstehen könne. Der Beschwerdeführer habe sich lange Zeit auf die COPD als einzige Ursache seiner Beschwerden versteift. Es bleibe dabei, dass die dekompensierte Persönlichkeitsstörung gegenwärtig zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % führe.\nIn seinem Bericht vom 2. April 2013 diagnostizierte Dr. med. E.___ neu eine COPD GOLD Stadium III (BB-Nr. 34). Der Beschwerdeführer berichte von einer leichten Zunahme der Dyspnoe insbesondere bei Anstrengung. Der lungenfunktionelle Befund sei im Wesentlichen unverändert (wobei in der Diagnose die Werte vom 5. November 2010 aufgeführt werden). Es bestehe eine mittelschwere Obstruktion mit einer deutlich verminderten CO-Diffusionskapazität von 27 % des Solls. Der klinische Befund sei stationär.\n3.1.3 Der RAD-Arzt Dr. med. J.___, Arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchte den Beschwerdeführer am 29. April 2013 und stellte in seinem Bericht vom 14. Mai 2013 (IV-Nr. 73 S. 2 ff.) folgende Diagnosen (S. 14):"}