{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-163_2017-11-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135935&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6a0da8a64ed84fb6eec40932908b347c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:06", "Checksum": "fb64a035f499d02618284f30fdec76b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n3.1\n3.1.1 Der Beschwerdeführer absolvierte von 1980 bis 1984 die Ausbildung zum Kaminfeger und von 1995 bis 1999 eine Anlehre als Offsetdrucker (IV-Nr. 2 S. 5 Ziff. 5.2). Er übte verschiedene Berufe aus (s. IV-Nr. 11). Zuletzt war er ab April 2007 als Betreuer in einem Wohnheim beschäftigt. Diese Anstellung löste der Beschwerdeführer per 31. August 2010 auf (IV-Nr. 13 S. 2). Er begründete dies damit, dass er einen Zusammenbruch habe verhindern wollen (IV-Nr. 12 S. 2).\n3.1.2 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Lungenkrankheiten und Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 10. November 2010 (IV-Nr. 14.4 S. 6 f.) fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 13. August 2010 bei ihm in Behandlung. Es lägen ein COPD GOLD Stadium II sowie ein solitärer Lungenrundherd im linken Unterlappen vor. Körperliche Schwerarbeit komme nicht in Frage, doch eine mittelschwere Arbeit unter guten lufthygienischen Bedingungen (d.h. ohne Rauch- und Staubexposition) sei vollzeitlich möglich.\nDr. med. F.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in seinem Bericht vom 10. November 2010 (IV-Nr. 14.4 S. 3 f.) folgende Diagnosen:\n- mittelschwere bis schwere depressive Episode\n- Status nach Opiatabhängigkeit 1983 bis 1993, seither abstinent\n- starke, wahrscheinlich körperlich bedingte Erschöpfungszustände bei differentialdiagnostisch stark eingeschränkter Lungenfunktion\nEr behandle den Beschwerdeführer seit dem 24. August 2010. Dieser sei seither zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben.\nIn seinem Bericht vom 29. November 2010 (IV-Nr. 7 S. 1 f.) diagnostizierte Dr. med. E.___ folgende Leiden:\n1) COPD GOLD Stadium II\n- zusätzliche asthmatische Komponente möglich\n- Lungenüberblähung, verminderte CO-Diffusionskapazität\n- Lungenemphysem vom gemischten Typ\n- in Ruhe normaler pulmonaler Gasaustausch\n- persistierendes Rauchen, kumulativ 24 Packyears\n2) Solitärer Lungenrundherd unklarer Ätiologie und Dignität am linken Unterlappen\n3) Status nach atypischer Pneunomie 2001 rechts BSS\n4) Status nach Heroinabusus\nDer Beschwerdeführer klage vor allem über eine Dyspnoe und ausgeprägte Erschöpfungszustände. In der Spiroergometrie vom 5. November 2010 sei die körperliche Leistungsfähigkeit unter voller Ausschöpfung der Atemreserven leichtgradig vermindert (75 % des Sollwertes). Der pulmonale Gasaustausch sei auch unter Belastung nur leicht eingeschränkt. Der Beschwerdeführer qualifiziere sich für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten. Zu einem Rauchstopp sehe er sich wegen seiner anhaltenden psychischen Belastungssituation nicht in der Lage. Laut Bericht vom 3. Januar 2011 erwies sich die Grösse des Rundherds im Thorax-CT vom 15. Dezember 2010 als konstant (IV-Nr. 7 S. 3 f.).\nVom 28. Dezember 2010 bis 7. Januar 2011 war der Beschwerdeführer bei den G.___ hospitalisiert. Der Austrittsbericht vom 9. Februar 2011 (IV-Nr. 46 S. 7 ff.) enthielt folgende Diagnosen:\n- Abhängigkeitssyndrom von Opiaten (F11.21) mit gegenwärtiger Abstinenz in beschützender Umgebung, Status nach Abstinenz von 2002 bis 2010\n- leichte depressive Episode (F32.1), in erfolgreicher Behandlung\n- COPD GOLD Stadium II\nDer Beschwerdeführer leide unter einem körperlichen Schwächegefühl, weshalb er nicht mehr arbeiten könne und gekündigt habe. Während des Aufenthalts sei ein Totalentzug von Heroin erfolgt. Der Beschwerdeführer sei in deutlich stabilisiertem Zustand entlassen worden.\nIm Bericht vom 9. September 2011 (IV-Nr. 22 S. 2 ff.) stellte Dr. med. E.___ folgende Diagnosen:\n1) Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: COPD GOLD Stadium II\n2) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Solitärer Lungenrundherd am linken Unterlappen, differentialdiagnostisch Granulom\nEine vollständige Heilung der chronischen Lungenkrankheit sei nicht möglich. In den nächsten Jahren sei von einer weiteren Verschlechterung auszugehen, wobei die Geschwindigkeit davon abhänge, ob der Beschwerdeführer das Rauchen aufgebe. Im erlernten Beruf des Kaminfegers sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig, während die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betreuer in einem Heim möglich sei. Leichtere körperliche Arbeiten unter guter Lufthygiene seien täglich acht Stunden ohne Leistungseinbusse zumutbar.\nVom 26. September 2011 bis 2. Januar 2012 absolvierte der Beschwerdeführer bei der [...] ein Belastbarkeitstraining. Der Qualifizierungsbericht vom 21. Dezember 2011 (IV-Nr. 34) hielt fest, die Motivation des Beschwerdeführers sei fraglich. Dieser gehe davon aus, dass seine Leistungsfähigkeit wegen der reduzierten Lungenfunktion eingeschränkt sei. Er sehe ein Pensum von drei Stunden als obere Grenze an, vier Stunden seien für ihn im Hinblick auf die gesundheitliche Situation zu stressig. Die Leistungsfähigkeit sei nicht klar definierbar. Eine Verlängerung des Trainings mache keinen Sinn. Die Abteilung Berufliche Eingliederung der Beschwerdegegnerin schloss den Fall in der Folge ab (IV-Nr. 35).\nDr. med. F.___ stellte in seinem Bericht vom 22. März 2012 (IV-Nr. 46 S. 1 ff.) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:\n- Opiat-Abhängigkeitssyndrom seit 1983, aktuell intermittierender Konsum\n- Status nach mittelschwerer depressiver Episode 2010/2011, teilremittiert, aktuell mittelgradig\n- Verdacht auf adultes ADHS\n- abhängige Persönlichkeitsstörung"}