{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-163_2017-11-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135935&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6a0da8a64ed84fb6eec40932908b347c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente und berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:06", "Checksum": "fb64a035f499d02618284f30fdec76b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 30.11.2017 VSBES.2014.163\nRegeste:\nInvalidenrente und berufliche Massnahmen\n\n2.\n2.1 Am 23. Juni 2014 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):\n1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 20. Mai 2014 sei aufzuheben.\n2. a) Es seien dem Beschwerdeführer ab wann rechtens die gesetzlichen Leistungen (berufliche Eingliederungsmassnahmen, unbefristete Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 %) zuzüglich eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.\nb) Eventualiter: Es sei ein interdisziplinäres medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens der lungenärztlichen und der psychiatrischen Fachrichtungen einzuholen.\nc) Subeventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu neuen medizinischen und beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.\n3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen, mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung.\n4. (…)\n5. (…)\n6. Es sei dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung zu bewilligen unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsbeistand.\n7. Der Beschwerdeführer sei von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu befreien.\n8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\nDas Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird am 15. Juli 2014 vollumfänglich zurückgezogen (A.S. 32). Weiter lässt der Beschwerdeführer am 18. August 2014 eine ergänzende Beschwerdebegründung einreichen (A.S. 36 ff.).\nMit Eingabe vom 3. Oktober 2014 verzichtet die IV-Stelle auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge (A.S. 44). Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht sodann am 17. November 2014 eine Kostennote ein (A.S. 46 ff.).\n2.2 Am 10. Dezember 2015 gibt das Versicherungsgericht bei der [Gutachterstelle] B.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Innere Medizin, Pneumologie und Psychiatrie) in Auftrag, nachdem die Parteien dagegen keine Einwände erhoben haben (A.S. 62 f.). Dieses Gerichtsgutachten ergeht am 2. Mai 2016 (A.S. 70 ff.).\nDie Beschwerdegegnerin hält mit Eingabe vom 30. Juni 2016 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (A.S. 130).\nDer Beschwerdeführer lässt am 1. September 2016 folgende Anträge stellen (A.S. 140 ff.):\n1. Es sei dem Beschwerdeführer gestützt auf das B.___-Gutachten und die Berichte von Dr. med. C.___ eine unbefristete ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %, eventuell abgestuft, nach Massgabe einer verminderten Leistungsfähigkeit von 50 %, mit Wirkung ab spätestens 1. August 2011 zuzusprechen.\n2. Eventualiter:\na) Es seien ergänzende echtzeitliche medizinische Beurteilungen einzuholen und eine Ergänzung beim MEDAS-Pneumologen darüber, inwiefern die Wegefähigkeit beim Versicherten gegeben sei (…)\nb) Die Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, Verweistätigkeiten zu konkretisieren.\n3. Die Kosten des Gerichtsgutachtens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n2.3 Der Präsident des Versicherungsgerichts weist mit Verfügung vom 16. September 2016 den Antrag des Beschwerdeführers auf Partei- und Zeugenbefragung ab (A.S. 144 f.).\nAm 30. November 2016 findet vor dem Versicherungsgericht eine öffentliche Hauptverhandlung statt (s. Protokoll, A.S. 166 f.). Der Beschwerdeführer lässt den Beweisantrag stellen, es seien die lungenfunktionellen Verlaufsmesswerte ab 2010 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 3 – 47) zu den Akten zu nehmen und dem pneumologischen Experten Dr. med. D.___ vorzulegen, damit dieser zur Arbeitsfähigkeit ab August 2010 Stellung beziehe (A.S. 156 ff.). Das Versicherungsgericht entspricht diesem Antrag und bricht die Verhandlung ab, um ein Ergänzungsgutachten einzuholen (A.S. 167 + 171 ff.). Der Beschwerdeführer verlangt ausserdem, sobald das Ergänzungsgutachten vorliege, sei er zu fragen, ob er an einer Verhandlung festhalte (A.S. 167).\n2.4 Dr. med. D.___ ergänzt sein Gutachten am 5. Januar 2017 (A.S. 176 ff.), wozu sich die Parteien jeweils am 9. März 2017 äussern. Der Beschwerdeführer lässt an seinem Leistungsbegehren festhalten und ausserdem beantragen, es seien eine weitere öffentliche Verhandlung durchzuführen und die Kosten des Gerichtsgutachtens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (A.S. 197 ff.). Die Beschwerdegegnerin wiederum hält am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (A.S. 202 f.).\nAuf nochmalige Nachfrage des Gerichts hin (A.S. 204 ff.) gibt Dr. med. D.___ am 19. Mai 2017 eine weitere Stellungnahme ab (A.S. 209 f.), wozu sich die Parteien am 14. Juni resp. 6. Juli 2017 äussern. Der Beschwerdeführer verweist in erster Linie auf seine Ausführungen an der kommenden Verhandlung (A.S. 214). Die Beschwerdegegnerin wiederum beantragt ein pneumologisches Obergutachten (A.S. 218 f.).\n2.5 Am 30. November 2017 findet vor dem Versicherungsgericht eine zweite öffentliche Hauptverhandlung statt. Der Vertreter des Beschwerdeführers bringt vor, über seinen Antrag, bei Dr. med. D.___ seien Erkundigungen zur Wegfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen, sei noch nicht entschieden worden. Der Vorsitzende erklärt, dass die Verhandlung fortgesetzt werde und das Gericht den Antrag im Urteil behandle oder gegebenenfalls den Abspruch für weitere Abklärungen verschiebe. Mit diesem Vorgehen ist der Vertreter einverstanden. Er hält in seinem Parteivortrag an den Anträgen in der Eingabe vom 9. März 2017 fest (s. Verhandlungsprotokoll, A.S. 232 f.) und gibt zwei Kostennoten (30. November 2016 und 30. November 2017) zu den Akten (A.S. 223 ff.).\nII.\n"}