Erfolgt aber im Steuerrecht eine solche hälftige Aufteilung des Abzugs, so ist folgerichtig auch der Anspruch auf Prämienverbilligung zu splitten, d.h. jedem Elternteil wird bei der Berechnung die Hälfte der Richtprämien für die Kinder angerechnet. Da hier zwei Kinder vorhanden sind, ist bei der Beschwerdeführerin also neben der Richtprämie für einen Erwachsenen die Richtprämie für ein Kind (genau genommen zwei halbe Richtprämien für die beiden Kinder) zu berücksichtigen, insgesamt CHF 4‘104.00. Versicherungsgericht, Urteil vom 16. Juli 2015 (VSBES.2014.153)