a Satz 4 StG hälftig auf die beiden Eltern aufgeteilt, wenn sie getrennt besteuert werden, die elterliche Sorge gemeinsam ausüben und – wie hier nicht bestritten wird – für die Kinder keine Unterhaltsbeiträge nach § 41 Abs. 1 lit. f StG geltend machen; dieses Vorgehen meint die Beschwerdeführerin offenbar, wenn sie angibt, ihr Partner erhalte nur den halben Sozialabzug. Erfolgt aber im Steuerrecht eine solche hälftige Aufteilung des Abzugs, so ist folgerichtig auch der Anspruch auf Prämienverbilligung zu splitten, d.h. jedem Elternteil wird bei der Berechnung die Hälfte der Richtprämien für die Kinder angerechnet.