dies korrespondiert denn auch damit, dass Sozialgesetz und -verordnung für Einkommen und Vermögen an die Veranlagung anknüpfen. Im Kantonalen Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG, BGS 614.11) finden sich zu diesem Punkt folgende relevante Bestimmungen: Gemäss § 14 Abs. 2 Satz 2 StG wird, wenn die elterliche Sorge Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden, gemeinsam zusteht, das Einkommen und Vermögen der unmündigen Kinder jenem Elternteil zugerechnet, der den Kinderabzug beanspruchen kann. Dieser Abzug wird nach § 43 Abs. 1 lit. a Satz 4 StG