Dies deckt sich denn auch mit der Delegationsnorm in § 90 Abs. 1 SG, welcher unter dem Titel «Sonderfälle» den Regierungsrat u.a. dazu ermächtigt, für selbständig besteuerte Personen in Ausbildung eine abweichende Regelung zu treffen. Somit besteht auch in dieser Hinsicht keine Veranlassung, vom Wortlaut von § 87 Abs. 2 SG abzuweichen, vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber de lege lata keinen gemeinsamen Prämienverbilligungsanspruch für Konkubinatspaare vorgesehen hat. Sollte sich daraus eine Besserstellung gegenüber Ehepaaren ergeben, so wäre dies hinzunehmen.