» Die Formulierung «Ein- oder Zweieltern-Familie» könnte durchaus so verstanden werden, dass auch unverheiratete und damit getrennt besteuerte Paare als Berechnungseinheit gelten sollen. Der Titel von § 67 SV, «Selbständig besteuerte Personen in Ausbildung», zeigt indes, dass diese Bestimmung bezweckt, einen eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung für erwachsene Kinder in Ausbildung auszuschliessen, wenn deren Eltern den entsprechenden Sozialabzug erhalten. Dies deckt sich denn auch mit der Delegationsnorm in § 90 Abs. 1 SG, welcher unter dem Titel «Sonderfälle» den Regierungsrat u.a. dazu ermächtigt, für selbständig besteuerte Personen in Ausbildung eine abweichende Regelung zu treffen.