Dies korrespondiert damit, dass bei der Prämienverbilligung für die finanziellen Verhältnisse an die Steuerveranlagung angeknüpft wird. Von diesem Grundsatz statuiert § 67 Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) eine Ausnahme: «Die Ein- oder Zweieltern-Familie bildet eine Berechnungs- und Auszahlungseinheit, wobei jedes Kind, für das bei der Steuerveranlagung ein Sozialabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht und gewährt wurde, für die Berechnung der Prämienverbilligung als Kind der Familie zugerechnet wird, auch wenn es bereits selbständig besteuert wird (…).