2.4.1 § 87 Abs. 2 Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sieht ausdrücklich vor, dass gemeinsam besteuerte Personen einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung haben. Dieser klare und eindeutige Wortlaut erfasst nur in ungetrennter Ehe lebende Paare, während unverheiratete und damit getrennt besteuerte Paare, die eine Lebensgemeinschaft bilden, nicht erwähnt werden. Dies korrespondiert damit, dass bei der Prämienverbilligung für die finanziellen Verhältnisse an die Steuerveranlagung angeknüpft wird.