Wichtig ist ebenfalls die Bedeutung, welche einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, namentlich dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 131 V 242 E. 5.1 S. 246, 130 V 49 E. 3.2.1 S. 50 und 424 E. 3.2 S. 428 f., je mit Hinweisen). 2.4.1 § 87 Abs. 2