Die Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) nahm für die Familie eine Gesamtberechnung der Prämienverbilligung pro 2014 vor, wobei sie vom Einkommen des Partners ausging und zwei Richtprämien für Erwachsene nebst zwei Richtprämien für Kinder veranschlagte. Daraus ergab sich kein Anspruch auf eine ordentliche Prämienverbilligung, sondern nur auf die Verbilligung von 50 % der Richtprämie für zwei Kinder. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn heisst die dagegen erhobene Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 2.4 Zu prüfen ist, ob sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin auf Gesetz und Verordnung stützen lässt.