§ 87 Abs. 2 SG, § 67 SV. Bei Konkubinatspaaren und ihren Kindern besteht kein Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrem Partner im Konkubinat und teilte mit ihm das Sorgerecht für zwei gemeinsame Kinder. Der Partner war Alleinverdiener, die Beschwerdeführerin erzielte kein steuerbares Einkommen. Die Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) nahm für die Familie eine Gesamtberechnung der Prämienverbilligung pro 2014 vor, wobei sie vom Einkommen des Partners ausging und zwei Richtprämien für Erwachsene nebst zwei Richtprämien für Kinder veranschlagte.