Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Swica Krankenversicherung AG vom 7. Mai 2014 aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt. 2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 7‘330.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med. E.___ vom 22. August 2016 in der Höhe von CHF 11'551.20 zu bezahlen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel