Dies ist hier der Fall, denn die Beschwerdegegnerin entschied in Missachtung ihrer Abklärungspflicht, obwohl der Sachverhalt angesichts der einander widersprechenden Gutachten nicht liquid war (BGE 140 V 70 E. 6.1 S. 75). Die Kosten für das Gutachten von Dr. med. E.___ vom 22. August 2016 in der Höhe von CHF 11'551.20 sind deshalb der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6. Im Beschwerdeverfahren der Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demnach wird erkannt: 1.