Die Parteientschädigung beläuft sich folglich mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 auf CHF 7‘330.80, einschliesslich CHF 517.80 Auslagen und CHF 543.00 Mehrwertsteuer. 5. Die Kosten eines Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherer zu tragen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.2 S. 265), sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der Einholung des Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502). Dies ist hier der Fall, denn die Beschwerdegegnerin entschied in Missachtung ihrer Abklärungspflicht, obwohl der Sachverhalt angesichts der einander widersprechenden Gutachten nicht liquid war (BGE 140 V 70 E. 6.1 S. 75).