· Nicht zu entschädigen ist weiter das Studium von Verfügungen des Gerichts, in denen weder dem Beschwerdeführer Frist gesetzt noch ein Gesuch von ihm abgewiesen wurde (2 x 0,17 Stunden: 20. Oktober 2015, 17. Mai 2016). · Dem Obsiegen entsprechend ist der Aufwand für die Nachbearbeitung des Urteils praxisgemäss von einer auf eine halbe Stunde zu kürzen. Zusammenfassend verbleibt ein zu entschädigender Aufwand von 25,08 Stunden. Die Parteientschädigung beläuft sich folglich mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 auf CHF 7‘330.80, einschliesslich CHF 517.80 Auslagen und CHF 543.00 Mehrwertsteuer.