Es betrifft dies die Klientenbriefe («Brief an Klient» resp. «E-Mail an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (28 x 0,17 = 4,76 Stunden), Fristerstreckungsgesuche ohne besondere Begründung (2 x 0,25 Stunden: 17. September 2014, 26. September 2016) sowie die Einreichung der Kostennote (8: Dezember 2016: Anteil von 0,25 Stunden an der Sammelposition von 0,67 Stunden). · Nicht zu entschädigen ist weiter das Studium von Verfügungen des Gerichts, in denen weder dem Beschwerdeführer Frist gesetzt noch ein Gesuch von ihm abgewiesen wurde (2 x 0,17 Stunden: 20. Oktober 2015, 17. Mai 2016).