§ 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GebT, BGS 615.11, in der ab 15. Juli 2016 geltenden Fassung). 4.2 Die Kostennote des Vertreters des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2016 weist einen Zeitaufwand von 31,43 Stunden aus. Dieser ist wie folgt zu kürzen: · Die Kostennote beinhaltet sog. Kanzleiaufwand, welcher im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Es betrifft dies die Klientenbriefe («Brief an Klient» resp.