Die Beschwerde wird folglich in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit sie darüber entscheidet, welche der genannten Leistungen dem Beschwerdeführer zustehen. Bei der Bestimmung des Einkommens, welches der Beschwerdeführer trotz Behinderung noch erzielen kann, wird die Rechtsprechung zu berücksichtigen sein, wonach der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch für funktionell einarmige Personen genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bietet (Urteil des Bundesgerichts 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.2.2).