Zwar führt dies im Ergebnis wie im Einspracheentscheid dazu, dass die Taggeldzahlungen wegfallen. Die Beschwerdegegnerin hat es aber zu Unrecht unterlassen, die Leistungen zu prüfen, welche bei einem Fallabschluss in Frage kommen, nämlich Rente, Integritätsentschädigung und allenfalls Heilbehandlung im Sinne von Art. 21 UVG. 3.2.3 Die Beschwerde wird folglich in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit sie darüber entscheidet, welche der genannten Leistungen dem Beschwerdeführer zustehen.