Gemäss Gutachten ist somit einmal erstellt, dass zwischen dem Unfall vom 28. Januar 2011 und den Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers ein (natürlicher und adäquater) Kausalzusammenhang besteht, was auch die Beschwerdegegnerin nicht bestreitet. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Eine angepasste Arbeit ist demgegenüber zu 100 % zumutbar, wenn auf den Einsatz des linken (nicht dominanten) Arms gänzlich verzichtet wird, resp. (in Einklang mit den Dres. C.___ und J.___) zu max. 50 %, wenn der linke Arm unter Ausschluss gewisser Verrichtungen eingesetzt wird.