Andererseits spricht der Umstand, dass eine Begutachtung wesensgemäss nicht auf einer einen längeren Zeitraum abdeckenden Begleitung des Exploranden beruht, nicht grundsätzlich gegen deren Beweiswert (Urteil des Bundesgerichts 9C_958/2011 vom 3. Februar 2012 E. 4.2); im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Gutachter die Vorgeschichte aus den Akten und der Befragung des Beschwerdeführers bekannt war. Gemäss Gutachten ist somit einmal erstellt, dass zwischen dem Unfall vom 28. Januar 2011 und den Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers ein (natürlicher und adäquater) Kausalzusammenhang besteht, was auch die Beschwerdegegnerin nicht bestreitet.