Dies hindert indes nicht daran, auf diese Beurteilung abzustellen. Die gutachterliche Schätzung der Arbeitsfähigkeit ist stets medizinisch-theoretischer Natur (Urteil des Bundesgerichts 9C_584/2015 vom 15. April 2016 E. 5.1), während es Sache des Rechtsanwenders ist, zu prüfen, inwieweit sich diese Arbeitsfähigkeit erwerbsmässig verwerten lässt. Andererseits spricht der Umstand, dass eine Begutachtung wesensgemäss nicht auf einer einen längeren Zeitraum abdeckenden Begleitung des Exploranden beruht, nicht grundsätzlich gegen deren Beweiswert (Urteil des Bundesgerichts 9C_958/2011 vom 3. Februar 2012 E. 4.2);