Dies trifft zu. Eine EFL ist allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung der Leistungsfähigkeit vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_299/2010 vom 23. Juli 2010 E. 4.1). Der Gutachter Dr. med. E.___ bringt zwar den Vorbehalt an, seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei rein medizinisch-theoretisch und eine blosse Momentaufnahme. Dies hindert indes nicht daran, auf diese Beurteilung abzustellen.