Zudem stammt es von einem unabhängigen Facharzt, welcher die Vorakten studiert, sich mit den abweichenden Arztberichten befasst, den Beschwerdeführer gründlich untersucht und die Untersuchungsergebnisse detailliert festgehalten hat. Seine Schlussfolgerungen sind vor dem Hintergrund der Anamnese sowie der klinischen und radiologischen Befunde nachvollziehbar. Das Gerichtsgutachten besitzt daher vollen Beweiswert. Die Beschwerdegegnerin erhebt denn auch zu Recht keinerlei Einwände. Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, die vom Gutachter vorgeschlagene EFL erübrige sich. Dies trifft zu.