3.2 3.2.1 Zusammenfassend liegen drei Gutachten der Unfallversicherung, ein Privatgutachten sowie zwei Gutachten der Invalidenversicherung vor, deren Schlussfolgerungen voneinander abweichen. Die Gutachter gingen dabei von unterschiedlichen somatischen Befunden aus, was teilweise auf die angewandte Untersuchungsmethode (Stichwort: forcierte Bewegungsprüfung) und die Beurteilung der radiologischen Aufnahmen zurückzuführen war. Vor diesem Hintergrund war das Versicherungsgericht nicht in der Lage, einem der Gutachten einen höheren Beweiswert als den anderen beizumessen, sondern es musste zur Klärung des Sachverhalts ein orthopädisches Gerichtsgutachten einholen.