Es lägen keine unfallfremden Beschwerden vor. Die bereits nach dem ersten Unfall vom 28. Januar 2011 bestehenden Nackenbeschwerden seien durch den Unfall am 2. Februar 2014 verstärkt worden (A.S. 210 f.). Bis zum 28. Januar 2011 habe kein pathologischer Zustand vorgelegen, der Beschwerdeführer sei seitens des linken Schultergelenkes beschwerdefrei gewesen. Der Status quo ante und quo sine seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht worden (A.S. 211).