In der polydisziplinären Konsensbesprechung gelangten die Experten zum Schluss, im Zeitpunkt der Begutachtung bestehe aus orthopädischen Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, während sich in den übrigen Bereichen keine Einschränkung ergebe (S. 60). Nach einer arthroskopischen Diagnostik und Ausschluss zusätzlicher Pathologien wäre bezogen auf ein Vollzeitpensum eine Arbeitsfähigkeit von 70 % möglich (S. 61). 3.1.7 Das Gerichtsgutachten von Dr. med. E.___ vom 22. August 2016 (A.S. 120 ff.) enthält folgende Diagnosen (A.S. 207): Hauptdiagnose: Chronisches Schulter-/Armsyndrom links mit /