Entgegen der Beurteilung im K.___ -Gutachten sei nicht von einer ausgeheilten Verletzung des linken Schultergelenkes auszugehen (S. 54). Die pathomorphologischen Veränderungen liessen sich nicht wegdiskutieren (S. 55). Die Expertin Dr. med. Q.___, Fachärztin Allg. Innere Medizin FMH, erklärte, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aus allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 58). In der polydisziplinären Konsensbesprechung gelangten die Experten zum Schluss, im Zeitpunkt der Begutachtung bestehe aus orthopädischen Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, während sich in den übrigen Bereichen keine Einschränkung ergebe (S. 60).