allenfalls sei von körperlich schweren Tätigkeiten mit erheblicher Belastung des linken Arms abzuraten. Die aktenkundigen bisherigen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit seien nicht (mehr) haltbar, da die jetzigen Befunde keine ausreichend objektivierbare Behinderung mehr auswiesen (S. 31). Wahrscheinlich habe nur einige Wochen oder Monate nach der Luxation eine Einschränkung bestanden, genauer sei dies retrospektiv nicht eingrenz- und quantifizierbar (S. 32). 3.1.6 Die Invalidenversicherung holte bei der Begutachtungsstelle D.___ ein weiteres polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 4. August 2015 erging (s. unter Beschwerdebeilage Nr. 8) und folgende Diagnosen enthielt (S. 55):