Ausreichende Hinweise für eine somatoforme Schmerzstörung lägen nicht vor. Auf psychiatrischem Gebiet ergebe sich kein ausreichender Anhalt für eine Minderung der Arbeitsfähigkeit (S. 31). In der Konsensbeurteilung gelangten die Experten zum Schluss, der Beschwerdeführer könne die zuletzt ausgeübte sowie jede vergleichbare Tätigkeit, zumindest aber eine körperlich leichte Arbeit, mit einem vollen Pensum und einem Rendement von 100 % ausüben; allenfalls sei von körperlich schweren Tätigkeiten mit erheblicher Belastung des linken Arms abzuraten.