Bei konsequenter Therapie hätte sich die Kapsulitis schon längst vollständig zurückbilden sollen. Der Unfall vom 28. Januar 2011 habe zu keiner richtungsgebenden oder dauernden Verschlimmerung einer vorbestehenden Gesundheitsschädigung geführt. Die Gesundheitsstörungen wären ohne den Unfall nicht eingetreten (S. 20). Es liege kein bleibender Integritätsschaden vor (S. 22). Mit Stellungnahme vom 6. August 2013 hielten die Experten an ihrem Gutachten fest (SWICA-Nr. 176). 3.1.4 Dr. med. J.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie FMH, erstellte am 29. Oktober 2013 im Auftrag des Beschwerdeführers ein Privatgutachten (unter SWICA-Nr. 186), das folgende Diagnose enthielt (S. 22):