Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten mit dem linken Arm sei bis 10 kg zumutbar. Mit dem rechten Arm sei der Beschwerdeführer uneingeschränkt arbeitsfähig (S. 14). In einer derart angepassten Tätigkeit bestehe spätestens seit dem 28. Januar 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit auf einem Niveau von 100 %. Dies gelte auch in der bisherigen Tätigkeit. Bei einem vollen Einsatz der linken Schulter sei die Leistung wegen des erhöhten Zeitaufwands im Rahmen eines Vollpensums um 20 % eingeschränkt (S. 17 / 21). Ursache der Restbeschwerden sei wahrscheinlich eine Kapsulitis der linken Schulter.