Die Prognose sei ungünstig, was die völlige Wiederherstellung angehe, es müsse mit einem Defektzustand gerechnet werden (S. 16). Bezogen auf ein volles Pensum sei der Beschwerdeführer wegen der schmerzhaften Bewegungseinschränkung der linken Schulter mit Kraftverlust im linken Arm zu 50 % arbeitsfähig, unter Ausschluss von Bewegungen über der Horizontalen, repetitiven Bewegungen unter der Horizontalen sowie Anheben oder Tragen von Lasten mit dem linken Arm. Der (dominante) rechte Arm sei voll einsetzbar (S. 17 f.). 3.1.3 Die Beschwerdegegnerin holte bei der Begutachtungsstelle F.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 8. März 2013 erging (SWICA-Nr.