O., S. 54). Keine Leistungspflicht der Unfallversicherung besteht, wenn der Unfall blosse Gelegenheits- oder Zufallsursache des Gesundheitsschadens ist, d.h. wenn ein pathologischer (allenfalls klinisch stummer) Vorzustand besteht, welcher durch den Unfall aktiviert wird, ohne dass aber dazu unbedingt ein Unfallereignis notwendig gewesen wäre (a.a.O.).