II. 1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Taggeld, Heilbehandlung, Invalidenrente und Integritätsentschädigung) nach dem 30. April 2013. Unbestritten ist, dass das Ereignis vom 28. Januar 2011 einen Unfall im Sinne des Gesetzes darstellt (s. dazu Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1)