Der Präsident stellt dem Dr. med. E.___ mit Verfügung vom 3. November 2016 zwei Ergänzungsfragen (A.S. 231 ff.), welche dieser am 10. November 2016 beantwortet (A.S. 235 f.). Der Beschwerdeführer äussert sich dazu am 8. Dezember 2016 (A.S. 241 f.) und lässt durch seinen Vertreter eine Kostennote einreichen (A.S. 243 ff.). Die Beschwerdegegnerin lässt sich weder zur Stellungnahme des Gutachters noch zu den Eingaben des Beschwerdeführers vernehmen (s. A.S. 247).