Der Präsident des Versicherungsgerichts gibt mit Verfügung vom 16. März 2016 bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein Gerichtsgutachten in Auftrag, nachdem die Parteien innert Frist keine Einwände erhoben haben (A.S. 102 ff.). Dieses Gutachten ergeht am 22. August 2016 (A.S. 120 ff.). Während die Beschwerdegegnerin sich nicht zum Gerichtsgutachten äussert (s. A.S. 231), lässt der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2016 eine Ergänzungsfrage beantragen. Ausserdem präzisiert er sein Rechtsbegehren dahingehend, als er einen Integritätsschaden von 30 % geltend macht (A.S. 225 ff.). Der Präsident stellt dem Dr. med.