21 UVG zu erstatten. b) Eventualiter seien dem Beschwerdeführer über den 30. April 2013 hinaus Taggelder nach Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu entrichten und die vollumfänglichen Heilbehandlungen zu vergüten. Der Präsident des Versicherungsgerichts hebt die Sistierung des Beschwerdeverfahrens am 15. Oktober 2015 auf (A.S. 90) und holt am 17. Februar 2016 die IV-Akten des Beschwerdeführers ein (A.S. 95 ff.). Die Beschwerdegegnerin hält am 30. Oktober 2015 an ihrem Rechtsbegehren fest (A.S. 92 ff.). 2.3 Der Präsident des Versicherungsgerichts gibt mit Verfügung vom 16. März 2016 bei Dr. med.