_ AG vom 4. August 2015 einreichen und Ziffer 2 seines Beschwerdebegehrens wie folgt präzisieren: Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 30. April 2013 hinaus die vollumfänglichen UVG-Leistungen zu entrichten: a) Dem Beschwerdeführer seien ab 1. Mai 2013 eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung nach Massgabe eines Integritätsschadens von 25 % zu entrichten sowie die Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG zu erstatten.