Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge (A.S. 39 ff.). Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 15. Oktober 2014 an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 58 ff.), wozu sich die Beschwerdegegnerin nicht äussert (s. A.S. 74). 2.2 Der Beschwerdeführer lässt am 2. April 2015 die Sistierung des Verfahrens beantragen, bis das neue Administrativgutachten der Invalidenversicherung vorliege (A.S. 79 f.). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts entspricht diesem Begehren mit Verfügung vom 12. Mai 2015, nachdem die Beschwerdegegnerin dagegen keine Einwände erhoben hat (A.S. 83).