Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2014 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 23. August 2013 seien aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 30. April 2013 hinaus die vollumfänglichen UVG-Leistungen zu entrichten: a) Dem Beschwerdeführer seien ab 1. Mai 2013 eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % sowie eine Integritätsentschädigung nach Massgabe eines Integritätsschadens von 25 % zu entrichten sowie die Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG zu erstatten.