Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung (SWICA-Nr. 8). Mit Verfügung vom 23. August 2013 (SWICA-Nr. 177) stellte die Beschwerdegegnerin das Taggeld per 1. Mai 2013 ein. Die dagegen am 23. September 2013 erhobene Einsprache (SWICA-Nr. 181) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.). Sie führte an, es sei zwar noch kein Endzustand erreicht, aber die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit liege nunmehr bei 80 % (A.S. 7).