{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-143_2017-02-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133691&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e8ac280888b92e77b354a07a7bf2f276"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 23.02.2017 VSBES.2014.143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 23.02.2017 VSBES.2014.143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 23.02.2017 VSBES.2014.143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:08", "Checksum": "b8c914250096adcf7901ce08514e2c9f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 23.02.2017 VSBES.2014.143\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n4.\n4.1 Bei diesem Verfahrensausgang, d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GebT, BGS 615.11, in der ab 15. Juli 2016 geltenden Fassung).\n4.2 Die Kostennote des Vertreters des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2016 weist einen Zeitaufwand von 31,43 Stunden aus. Dieser ist wie folgt zu kürzen:\n· Die Kostennote beinhaltet sog. Kanzleiaufwand, welcher im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Es betrifft dies die Klientenbriefe («Brief an Klient» resp. «E-Mail an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (28 x 0,17 = 4,76 Stunden), Fristerstreckungsgesuche ohne besondere Begründung (2 x 0,25 Stunden: 17. September 2014, 26. September 2016) sowie die Einreichung der Kostennote (8: Dezember 2016: Anteil von 0,25 Stunden an der Sammelposition von 0,67 Stunden).\n· Nicht zu entschädigen ist weiter das Studium von Verfügungen des Gerichts, in denen weder dem Beschwerdeführer Frist gesetzt noch ein Gesuch von ihm abgewiesen wurde (2 x 0,17 Stunden: 20. Oktober 2015, 17. Mai 2016).\n· Dem Obsiegen entsprechend ist der Aufwand für die Nachbearbeitung des Urteils praxisgemäss von einer auf eine halbe Stunde zu kürzen.\nZusammenfassend verbleibt ein zu entschädigender Aufwand von 25,08 Stunden. Die Parteientschädigung beläuft sich folglich mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 auf CHF 7‘330.80, einschliesslich CHF 517.80 Auslagen und CHF 543.00 Mehrwertsteuer.\n5. Die Kosten eines Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherer zu tragen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.2 S. 265), sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der Einholung des Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502). Dies ist hier der Fall, denn die Beschwerdegegnerin entschied in Missachtung ihrer Abklärungspflicht, obwohl der Sachverhalt angesichts der einander widersprechenden Gutachten nicht liquid war (BGE 140 V 70 E. 6.1 S. 75). Die Kosten für das Gutachten von Dr. med. E.___ vom 22. August 2016 in der Höhe von CHF 11'551.20 sind deshalb der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.\n6. Im Beschwerdeverfahren der Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Swica Krankenversicherung AG vom 7. Mai 2014 aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.\n2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 7‘330.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n3. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med. E.___ vom 22. August 2016 in der Höhe von CHF 11'551.20 zu bezahlen.\n4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\nRechtsmittel\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.\nVersicherungsgericht des Kantons Solothurn\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFlückiger Haldemann"}