{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-143_2017-02-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133691&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e8ac280888b92e77b354a07a7bf2f276"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 23.02.2017 VSBES.2014.143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 23.02.2017 VSBES.2014.143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 23.02.2017 VSBES.2014.143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:08", "Checksum": "b8c914250096adcf7901ce08514e2c9f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 23.02.2017 VSBES.2014.143\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n3.2\n3.2.1 Zusammenfassend liegen drei Gutachten der Unfallversicherung, ein Privatgutachten sowie zwei Gutachten der Invalidenversicherung vor, deren Schlussfolgerungen voneinander abweichen. Die Gutachter gingen dabei von unterschiedlichen somatischen Befunden aus, was teilweise auf die angewandte Untersuchungsmethode (Stichwort: forcierte Bewegungsprüfung) und die Beurteilung der radiologischen Aufnahmen zurückzuführen war. Vor diesem Hintergrund war das Versicherungsgericht nicht in der Lage, einem der Gutachten einen höheren Beweiswert als den anderen beizumessen, sondern es musste zur Klärung des Sachverhalts ein orthopädisches Gerichtsgutachten einholen.\nKein weiterer Abklärungsbedarf besteht in psychiatrischer Hinsicht, da weder im F.___ -, im K.___ - noch im D.___ -Gutachten eine entsprechende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wird.\n3.2.2 Von einem gerichtlichen Gutachten darf nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Das vom Versicherungsgericht eingeholte orthopädische Gutachten erfüllt die bundesgerichtlichen Anforderungen an eine beweiswertige Expertise (s. dazu E. II. 2.3.2 hiervor). Es ist umfassend, indem es die für den vorliegenden Fall bedeutsamen Aspekte abdeckt. Zudem stammt es von einem unabhängigen Facharzt, welcher die Vorakten studiert, sich mit den abweichenden Arztberichten befasst, den Beschwerdeführer gründlich untersucht und die Untersuchungsergebnisse detailliert festgehalten hat. Seine Schlussfolgerungen sind vor dem Hintergrund der Anamnese sowie der klinischen und radiologischen Befunde nachvollziehbar. Das Gerichtsgutachten besitzt daher vollen Beweiswert. Die Beschwerdegegnerin erhebt denn auch zu Recht keinerlei Einwände. Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, die vom Gutachter vorgeschlagene EFL erübrige sich. Dies trifft zu. Eine EFL ist allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung der Leistungsfähigkeit vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_299/2010 vom 23. Juli 2010 E. 4.1). Der Gutachter Dr. med. E.___ bringt zwar den Vorbehalt an, seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei rein medizinisch-theoretisch und eine blosse Momentaufnahme. Dies hindert indes nicht daran, auf diese Beurteilung abzustellen. Die gutachterliche Schätzung der Arbeitsfähigkeit ist stets medizinisch-theoretischer Natur (Urteil des Bundesgerichts 9C_584/2015 vom 15. April 2016 E. 5.1), während es Sache des Rechtsanwenders ist, zu prüfen, inwieweit sich diese Arbeitsfähigkeit erwerbsmässig verwerten lässt. Andererseits spricht der Umstand, dass eine Begutachtung wesensgemäss nicht auf einer einen längeren Zeitraum abdeckenden Begleitung des Exploranden beruht, nicht grundsätzlich gegen deren Beweiswert (Urteil des Bundesgerichts 9C_958/2011 vom 3. Februar 2012 E. 4.2); im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Gutachter die Vorgeschichte aus den Akten und der Befragung des Beschwerdeführers bekannt war.\nGemäss Gutachten ist somit einmal erstellt, dass zwischen dem Unfall vom 28. Januar 2011 und den Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers ein (natürlicher und adäquater) Kausalzusammenhang besteht, was auch die Beschwerdegegnerin nicht bestreitet. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Eine angepasste Arbeit ist demgegenüber zu 100 % zumutbar, wenn auf den Einsatz des linken (nicht dominanten) Arms gänzlich verzichtet wird, resp. (in Einklang mit den Dres. C.___ und J.___) zu max. 50 %, wenn der linke Arm unter Ausschluss gewisser Verrichtungen eingesetzt wird.\nNäher zu prüfen ist, ob die Arbeitsfähigkeit durch eine weitere Behandlung noch verbessert werden kann. Der Gutachter führt dazu aus, dass weiterhin Physiotherapie angezeigt sei, womit jedoch nur die verbleibende Leistungsfähigkeit erhalten werden soll. Zwar schlägt er zudem eine arthroskopische Kapsulotomie vor. Er relativiert deren Aussichten jedoch gleich selber: Einerseits würden sich die chronischen Schmerzen auf diese Weise kaum verringern lassen. Die fraglichen Schmerzen bewirken jedoch laut Gerichtsgutachten eine Krafteinbusse, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, d.h. bei unveränderten Schmerzen verbessert sich auch die Arbeitsfähigkeit nicht. Andererseits enthält sich der Gutachter einer Prognose zum Erfolg, der vom Eingriff erwartet werden kann, und erwähnt stattdessen das Risiko einer Verschlechterung. Vor diesem Hintergrund kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass mit der besagten Operation eine realistische Aussicht auf Steigerung der Arbeitsfähigkeit besteht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass von einer weiteren Behandlung kein solcher Effekt mehr zu erwarten ist. Damit ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin der Fall per 1. Mai 2013 abzuschliessen. Zwar führt dies im Ergebnis wie im Einspracheentscheid dazu, dass die Taggeldzahlungen wegfallen. Die Beschwerdegegnerin hat es aber zu Unrecht unterlassen, die Leistungen zu prüfen, welche bei einem Fallabschluss in Frage kommen, nämlich Rente, Integritätsentschädigung und allenfalls Heilbehandlung im Sinne von Art. 21 UVG.\n3.2.3 Die Beschwerde wird folglich in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit sie darüber entscheidet, welche der genannten Leistungen dem Beschwerdeführer zustehen. Bei der Bestimmung des Einkommens, welches der Beschwerdeführer trotz Behinderung noch erzielen kann, wird die Rechtsprechung zu berücksichtigen sein, wonach der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch für funktionell einarmige Personen genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bietet (Urteil des Bundesgerichts 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.2.2).\n"}